von MSHPU » 19.05.2014, 20:53
ADAC:
Auch wenn in jüngster Zeit die Bedeutung und die Behandlung von Reifenfabrikatsbindungen bei Motorrädern unterschiedlich bewertet werden, sollte jeder Motorradfahrer schon aus eigenem Interesse nur solche Reifenmodelle montieren lassen und fahren, die vom Motorrad- oder Reifenhersteller für seine Maschine zugelassen und freigegeben wurden. Abweichungen von den Vorgaben der Hersteller können schwer oder nicht kalkulierbare Fahreigenschaften des Motorrades verursachen. Dies betrifft alle Fahrzustände und alle Verschleißzustände des Reifens.
Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen andererseits den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese Empfehlungen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. In der Praxis bedeutet dies, dass der Motorradfahrer bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben suchen muss, wenn er die Reifen der Homologation nicht verwenden will.
In Sachen Reifenbindung hat sich bei Motorrädern somit praktisch nichts geändert
Grundsätzlich hat sich somit an der bislang geübten und weitgehend bekannten Praxis wenig geändert. Wenn der Fahrzeughersteller bezüglich Reifenauswahl Einschränkungen vorsieht, muss sich der Motorradhalter wie bisher vor der Umrüstung auf ein abweichendes Reifenmodell, das in den Papieren oder dem Fahrerhandbuch nicht aufgeführt ist, für dieses Modell eine Unbedenklichkeitserklärung oder auch Reifenfreigabe von Motorrad- oder Reifenhersteller beschaffen. Diese Bescheinigungen müssen ebenso wie die Fahrzeugpapiere bei Motorradfahrten mitgeführt werden. Eine Vorführung des Motorrades bei einem Sachverständigen (z.B. TÜV, Dekra, GTÜ, ....) und/ oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist beim Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich, außer es wird in der Bescheinigung gefordert. Informationen zu der Rechtmäßigkeit der Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern enthält § 36 StVZO unter Erläuterung Nr. 4.
Würde mal sagen - nur weil keine Reifenbindung besteht, kann man nicht machen, was man will und wie immer steckt der Teufel im Detail. Ich gehe auch davon aus, dass eine Mischbereifung spätestens bei einem Unfall sehr kritisch werden kann.
2012 BMW S1000RR Motorsportfarben