Gerichtsurteil: Motorradfahren in der Gruppe....

Themen die sonst nirgendwo rein passen.

Re: Gerichtsurteil: Motorradfahren in der Gruppe....

Beitragvon herbyei » 17.11.2015, 12:33

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die frankfurter entscheidung ist bereits bei einigen versicherern auf der homepage zu finden.
Viele Grüße Herb

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Re: Gerichtsurteil: Motorradfahren in der Gruppe....

Beitragvon Advokatleipzig » 03.12.2015, 09:33

....und wird inzwischen auch in der juristischen Fachpresse - zustimmend - kommentiert:

Stillschweigender Haftungsverzicht bei Unfall im Motorradpulk - Born kommentiert das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.08.2015
Kurznachricht zu "Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk - Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 18.08.2015" von Prof. Winfried Born, original erschienen in: NJW 2015 Heft 48, 3522 - 3523.
In dem dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.08.2015 - 22 U 39/14 - zugrunde liegenden Sachverhalt fuhr der Kläger zusammen mit drei anderen Motorradfahrern im Pulk. Der erste Beteiligte kollidierte in einer Kurve mit einem anderen Fahrzeug. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte ebenso wie der beklagte Motorradfahrer, der als Dritter des Pulks verunfallte. Die genaue Ursache des Sturzes des Klägers blieb unklar. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass dem Kläger keine Ansprüche nach den §§ 7, 17 StVG zustehen, da wegen der Teilnahme an einem einvernehmlichen Motorradpulk ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands ein Haftungsausschluss besteht. Nach Meinung des Verfassers hat das Gericht zu Recht die Grundsätze der Rennrad- und Windschattenfahrt auf die Fahrt in einer Motorradgruppe übertragen. Die Windschattenfahrt stellt eine Selbstgefährdung dar, da bewusst auf den notwendigen Sicherheitsabstand verzichtet wird. Soweit dann ein Unfall durch Kollision geschieht, ist die spezifische Gefahr eingetreten. Bei Unfällen in der Motorradgruppe tritt dann insoweit eine Haftungsausschluss bzw. -verzicht ein. Der Geschädigte kann unter dem Aspekt des "venire contra factum proprium" keinen Schadensersatz vom Schädiger verlangen. Die erhöhten Sturzrisiken im Pulk verwirklichen sich dann insoweit beim Unfall. Schließlich kann beim Sturz im Motorradpulk der Hintermann im Regelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Vordermanns nicht nachweisen.

Moral von der Geschicht: Auf irgendwelche Details der Sturzumstände kommt es nicht mehr an: Wer in einem Pulk fährt und in Folge des Unfalls einen Schaden durch die Kollission mit einem anderen Fahrer desselben Pulks hat, hat eben "Pech", ebenso wie ein entsprechender Radfahrer. Das schließt natürlich nicht aus, dass jeder Pulkfahrer gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer Schadensersatz verlangen kann, soweit dieser - gleichsam "in den Pulk" hinein - einen Unfall verursacht hat. Alle Pulkfahrer werden sich freilich dann anspruchsmindernd die Schäden anrechnen lassen müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich neben der Erstverursachung auch noch in der Massenkarambolage die Pulkgefahr verwirklicht hat.
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Re: Gerichtsurteil: Motorradfahren in der Gruppe....

Beitragvon herbyei » 04.12.2015, 01:56

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..... und ist auch bei einigen versicherungen auf der homepage zu finden.
Viele Grüße Herb

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