von herbyei » 26.08.2019, 11:44
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@driver001: Die Anzeige der Tat wegen Übertretung, Verdacht nach §20 StVO, ist das eine. Die Lenkerauskunft das andere. - Vorsicht! - Für die Lenkerauskunft gibt es keine aufschiebende Wirkung wenn entsprechend Schriftverkehr durch Fax, email, Brief erfolgt!
Gemäß EU-Vollstreckungsabkommen ist das BfJ für Bußgelder über 70€ und gemäß Abkommen mit A über 25€ zuständig. Warum wird von A dann nicht einfach dieser Weg beschritten? Tja, man kann nämlich um ein vielfaches mehr herausholen.
In D kannst Du in einem Aufwasch gegen eine zugestellte Ordnungswidrigkeit Angaben machen zu Verstoß und Fahrer. Die A handhaben das anders und tricksen auch dabei. Musste mal mit einer gutachterlichen Stellungnahme behilflich sein.
Mit der Zustellung der Anzeige der Übertretung und dem Formular zur Lenkerauskunft aus A ist je nach Verstoß schon ein Strafverfahren eingeleitet worden, was aber zunächst verschwiegen wird. (bei 9 km/h mehr eher nicht, schreibe es aber vollständigerhalber) Bei einem Strafverfahren in A hat der Beschuldigte ebenfalls Aussageverweigerungsrecht. Dies würde aber kollidieren mit der Lenkerauskunft die er als Halter bekommt. Denn gemäß Verfassungsbestimmung hat die Behörde die Befugnis solche Auskünfte zu verlangen in der Rechte der Aussageverweigerung zurücktreten sollen.
Wird also das Formular zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung nicht nach A-Sicht ordnungsgemäß ausgefüllt/Angaben gemacht, so erfolgt dann eine Straferkenntnis in der dargelegt wird:
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges mit dem bezeichneten Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der (Bezirkshauptmannschaft) vom (Datum) (Aktenzeichen), nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zu oben genannter Zeit an oben genanntem Ort gelenkt bzw. verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.
Vorsicht mit dem Bezug auf Aussageverweigerung, weiß ich nicht, kenn ich nicht, ist unzulässig, wird vollinhaltlich zurückgewiesen, etc. - evtl. auf einem Beiblatt näheres ausführen und Bezug nehmen.
Ein Hinweis auf deutsches Recht ist unerheblich, da die Übertretung in A begangen wurde. Ebenso sind die Asuführungen zu den angezeigten Übertretungen nicht zu berücksichtigen, da die einzige Übertretung die vorgeworfen wurde, die ist, dass trotz entsprechender Auskunft eine Lenkerbekanntgabe nicht erfolgt ist.
Wird eine Straferkenntnis erlassen, wird dem Fahrzeughalter darin eine begangene Verwaltungsübertretung der Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß §103 Abs.2 KFG dargelegt, unter Benennug einer Geldstrafe von meist 150€ + 10% Kostenbeitrag (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Std.) und auch mehr. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist dann binnen vier Wochen möglich.
Aufgrund der in D nicht gegebenen Halterhaftung in einem solchen Falle, kann auch keine Vollstreckung in D erfolgen. Es geht nur eine Vollstreckung bei einem Aufenthalt in A solange diese nicht verjährt ist.
Schau also dass Du dies innerhalb der zwei Wochen klären kannst und lass es Dir bestätigen.
Viele Grüße Herb
Eine Breze ist eine Breze und kein 8-Brötchen.