Walter Duerr hat geschrieben:Hallo liebe Kollegen,
ich wurde Sonntag vor 2 Wochen von einer Kontrollgruppe Motorrad (Oberpfalz) aufgehalten, die mir aufgrund der nicht eingetragenen Bremspumpe RCS 19, obwohl ich die ABE dabei hatte, die Weiterfahrt untersagt haben.
Gleichzeitig wurde mir ein "Zettel" ausgehändigt auf dem ohne offizielle Anschrift, Ansprechpartner, Stempel, Unterschrift steht, das ich zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis eine Einzelabnahme durchzuführen hätte...
Ich hatte die RCS19 in Absprache mit meiner Prüfstelle, als nicht eintragungspflichtig gesehen, was der junge Mann von der Kontrollgruppe aber in Abrede stellte und mir vorwarf, aufgrund der technischen Veränderungen, wäre gemäß § 19 StVZ0 meine Betriebserlaubnis erloschen.
Für die Erteilung einer neuen BE wäre angeblich eine Einzelabnahme bei einer technischen Prüfstellen notwendig ?
Die Zulassungstelle erteilt eine neue Betriebserlaubnis auf Antrag. Dann müsste doch auch mein Kennzeichen ungültig gemacht werden ?
Aus meiner Sicht wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
Ich bin am darauffolgenden Montag zu meiner Prüfstelle gefahren und habe die Pumpe jetzt eintragen lassen. Eine komplette Neuvorführung sehe ich als überzogene Amtshandlung an, da ja bereits mit der KBA ABE eine Freigabe des Motorradtyps K46
e1*2002/24*0421*06 im Fahrzeugschein übereinstimmt und vom KBA als freigegeben aufgeführt wird.
Gibt es jemand, der auch schon solche Probleme hatte, wahrscheinlich werde ich wohl einen Anwalt bemühen müssen, bis jetzt habe ich noch keine weitere Post von Polizei oder Zulassungstelle erhalten.
Danke für Eure Meinungen
wAlter
Nachdem ich arbeitsbedingt mittlerweile Ahnung davon hab geb ich mal meinen Senf dazu.
Grundsätzlich hatte der Polizist recht, denn in der ABE steht, dass die Betriebserlaubnis nach §19 StVZO erlischt, solange nicht unverzüglich eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO durchgeführt wird. Da bekommt man dann einen Bericht wie bei der HU auf dem dann auch stehen sollte, dass die Korrektur der Fahrzeugpapiere (eintragen in Feld 22) zurückgestellt ist (wenn beim Schein mal wieder was geändert werden muss wie Adresse oder so).
Bei einer Stilllegung ist dann lediglich die Änderungsabnahme durchzuführen, um die Betriebserlaubnis wiederzuerlangen. Der Polizist kann in diesem Fall nicht einfach eine Einzelabnahme verlangen, nur weil er gerade Bock drauf hat.
Zusätzlich steht allerdings auch in der ABE, dass der Passus nur gilt, wenn der Rest der Bremsanlage (Bremsscheibe, Bremsbeläge, Bremsschläuche, usw.) dem Serienstand entsprechen. Sobald hier ein anderer Hersteller verbaut ist, geb ich dem Polizisten Recht: Einzelabnahme!
Gruß
Felix