Kajo hat geschrieben:
Während der gesetzlichen Gewährleistung muss ich dem Händler 2 x die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Letztlich ist es für eine Nachbesserung und eine mögliche Wandlung in Folge dann völlig unerheblich ob der Hersteller oder der liefernde Händler "versagt" hat. Ich muss mich hinsichtlich einer möglichen Wandlung immer an meinen liefernden Händler halten. Bei einem offensichtlich nicht abzustellendem Problem bei einem Sportboxer hatte mir vor einigen Jahren mein Händler von sich aus die Wandlung vorgeschlagen.
Gruß Kajo
"muss ich dem Händler 2 x die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen" --> Da liegst du falsch.
Auszug BGB §440 Satz 2:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der zweite Teilsatz ist hier besonders zu beachten. Daraus läst sich ableiten, dass es eben kein prinzipielles Recht auf einen, zwei oder mehr Nachbersserungsvesuche gibt (zu Unterscheiden von der Nacherfüllung BGB §439 wenn diese ausgeübt wird --> Fristsetzung, objektive Unmöglichkeit etc. bestimmt auch hier das weitere Vorgehen bzw. wie es aussieht)
Zum Thema Wandlung --> Schrieb ich ja, kann nur der Vertragspartner. Abnutzung bzw. Nutzungsdauer wird hier aber verrechnet zu lasten des Nutzers!
Alles andere ist "good will" des Händlers
P.S. Und ob der Händler den Umstand verschuldet oder nicht, ist sehr wohl erheblich und ändert auch die juristische Herangehensweise wenn auch nicht zwangsläufig das Ergebnis. Und auch die Herangehensweise Nachbesserung - Nacherfüllung ändert die Vorgehensweise

Ich hol da jetzt mal nicht weiter aus, da dies durchaus kompliziert wird und dafür gibt es aus gutem Grund -->
Anwälte 