Neue gesetzliche Regelung für zu laute Bikes!

Mahlzeit,
ein Kollege aus dem R 1 Club hat sich mal schlau gemacht, was sich
aktuell gesetzlich geändert hat. Vic Makey hatte vor geraumer Zeit schon mal was dazu gepostet.
Habe die Info aus der Zeitschrift "Fighters" ,Ausgabe August 2012, Seite 64/65 (G-Punkt)
ZITAT:
"Seit dem 1.6.2012 hat sich das Karussell noch eimal gedreht.
Betroffen ist unser guter alter Kumpel, der §19 der STVZO mitsamt seine Verwanten aus dem Bußgeldkatalog.
Da insbesondere im Internet kubikmeterweise Bullshit in dieser Angelegenheit unterwegs ist, bröseln wir für Euch die aktuellen Zusammenhänge und zu erwartenten Konsequenzen detailliert und verständlich auf.
Beginnen wir mit besagtem §19, der sich um das Erlöschen der Betriebserlaubnis kümmert.
Er definiert klar, wann dieser Umstand überhaupt anwendbar ist und benennt dafür drei Fälle:
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Punkt drei bietet also tatsächlich den notwendigen Hebel um gegen Brülltüten aktiv werden nzu können.
Soweit so schlecht. Denn zusätzlich wird in der Neuformulierung einer Passage das Wiedererlangen der BE deutlich erschwert.
In Kombination bedeutet dass z.B., die Remontage des Eaters in einer Kontrolle, die durch seine Amputation erloschene BE, nicht wieder herstellt.
Technischer Humbug, aber derzeit gültigesn Verfahren.
Damit wäre der Hebel also bekannt. Was aber kostet der Spass jetzt?
Das regelt die ebenfalls seit 1.6. gültige Änderung des Busgeldkatalogs wie folgt in #189a ff.
"Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt" ergeben
135,- Euronen plus einen Punkt
Zusätzlich greift #214a ff. für den Fahrer
"Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt"
und belegt die Sache mit weiteren
90,- Euronen und 3 Punkten
Da in den meisten Fällen Fahrer und Halter ein und dieselbe Person sind, detoniert beides auf einem Hof....
Ob tatsächlich die Strafen addiert werden, oder in Kombination zu Buche schlagen, wird die Praxis zeigen.
Sollte beides voll durchgezogen werden, wovon derzeit auszugehen ist, bedeutet das also, dass bis zu 225,- Kracher plus Verwaltungsgebühr und 4 Punkte fällig werden.
Richtig lustig wird das Szenario, wenn man sich das unter dem Aspekt der Revision des Flensburger Punktesystems betrachtet."
ZITAT ENDE
Man sollte sich also genau überlegen, was man hier unter Umständen riskiert!
ein Kollege aus dem R 1 Club hat sich mal schlau gemacht, was sich
aktuell gesetzlich geändert hat. Vic Makey hatte vor geraumer Zeit schon mal was dazu gepostet.
Habe die Info aus der Zeitschrift "Fighters" ,Ausgabe August 2012, Seite 64/65 (G-Punkt)
ZITAT:
"Seit dem 1.6.2012 hat sich das Karussell noch eimal gedreht.
Betroffen ist unser guter alter Kumpel, der §19 der STVZO mitsamt seine Verwanten aus dem Bußgeldkatalog.
Da insbesondere im Internet kubikmeterweise Bullshit in dieser Angelegenheit unterwegs ist, bröseln wir für Euch die aktuellen Zusammenhänge und zu erwartenten Konsequenzen detailliert und verständlich auf.
Beginnen wir mit besagtem §19, der sich um das Erlöschen der Betriebserlaubnis kümmert.
Er definiert klar, wann dieser Umstand überhaupt anwendbar ist und benennt dafür drei Fälle:
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Punkt drei bietet also tatsächlich den notwendigen Hebel um gegen Brülltüten aktiv werden nzu können.
Soweit so schlecht. Denn zusätzlich wird in der Neuformulierung einer Passage das Wiedererlangen der BE deutlich erschwert.
In Kombination bedeutet dass z.B., die Remontage des Eaters in einer Kontrolle, die durch seine Amputation erloschene BE, nicht wieder herstellt.
Technischer Humbug, aber derzeit gültigesn Verfahren.
Damit wäre der Hebel also bekannt. Was aber kostet der Spass jetzt?
Das regelt die ebenfalls seit 1.6. gültige Änderung des Busgeldkatalogs wie folgt in #189a ff.
"Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt" ergeben
135,- Euronen plus einen Punkt
Zusätzlich greift #214a ff. für den Fahrer
"Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt"
und belegt die Sache mit weiteren
90,- Euronen und 3 Punkten
Da in den meisten Fällen Fahrer und Halter ein und dieselbe Person sind, detoniert beides auf einem Hof....
Ob tatsächlich die Strafen addiert werden, oder in Kombination zu Buche schlagen, wird die Praxis zeigen.
Sollte beides voll durchgezogen werden, wovon derzeit auszugehen ist, bedeutet das also, dass bis zu 225,- Kracher plus Verwaltungsgebühr und 4 Punkte fällig werden.
Richtig lustig wird das Szenario, wenn man sich das unter dem Aspekt der Revision des Flensburger Punktesystems betrachtet."
ZITAT ENDE
Man sollte sich also genau überlegen, was man hier unter Umständen riskiert!