@ LustigerLurch
Nur dass ich das richtig verstehe, du hast eine 2015er RR und fragst hier im HP4 Bereich?
Bin etwas verwirrt deswegen.
Mein Fehler. Habe das HP4 oben überlesen und bin beim 200er von der S1000RR 2015 ausgegangen. Die Reifeneigenschaften sollten aber 1:1 auf die HP4 übertragbar sein. 
Die 2015 er hat laut Metzeler eine generelle Freigabe und braucht, wenn die Eckwerte wie Grösse,Traglast und Geschwindigkeit stimmen , keine getrennte Freigabe eines Reifens, solange der die BMW Vorgaben erfüllt. BMW hat hier kein Fabrikat oder Profil vorgegeben , ergo ist der 200/55 M7RR legal zu benutzen.
Das habe ich auch gelesen. Oft aber auch genau das Gegenteil. Mein Eindruck war, dass man ohne Freigabe bei jeder 2ten Polizeikontrolle oder beim TÜV auf Probleme treffen wird.
Hier z.B. das Statement von Mopedreifen.de zu dieser Frage:
Mit dem Verzicht der Fabrikatsbindung für Motorradreifen verunsichern einige 
Hersteller aktuell die Motorradfahrer. Ermöglicht wurde das durch Änderungen der 
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bislang war es so, dass der 
Fahrzeughersteller eine Reifen - Empfehlung bzw. -bindung
inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab. 
Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller
, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden 
Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat. Daran hat sich grundsätzlich auch 
nichts geändert
. 
Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf 
den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach 
Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche 
Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor 
fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe
. Im Fall von Aprilia / Benelli / Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die 
aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit 
automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf diese 
Art umgeht der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung -
zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft.
Hintergründe:
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ist zuständig für die Erteilung von 
Betriebserlaubnissen (ABE) und Typgenehmigungen nach nationalen bzw. 
internationalen Rechtsvorschriften.
Reifenfabrikats-oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie bislang in im alten 
Fahrzeugschein bzw. -brief unter der Zeile 33 (Bemerkungen)
eingetragen waren, auch bei den neuen Fahrzeugpapieren (Änderung der straßenverkehrsrechtlichen 
Vorschriften vom 25. April 2006, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Feld 22) 
geführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende 
Einschränkungen in der jeweiligen ABE nach den Vorschriften der 
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die mittlerweile in der EG-Typgenehmigung nach EG-
RL 92/61/EG und 2002/24/EG verankert sind. Soviel erst mal aus dem Amts-Chinesisch des erfreulich kooperativen Kraftfahrtbundesamtes. 
Nach Auffassung des BMVBS ist in jenen Fällen, in denen aufgrund der komplexen 
physikalischen Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit einer 
vom Fahrzeughersteller genannten Reifen möglich und dieses in den 
Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der 
ausgewiesene Fahrzeughalter / Fahrer von diesem Sachverhalt ausdrücklich zu 
informieren. Diese Interpretation wurde im Übrigen daraufhin auch so mit der 
Europäischen Kommission abgestimmt. Maßgeblich war an diesem Entscheid die 
Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller vor dem Hintergrund der fahrdynamischen 
Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der eingeschränkten 
Verwendung von Reifen haben. Sprich: Im Vordergrund der geänderten 
Rechtsvorschriften standen von vornherein Fahrzeugsicherheit und Stabilität, sodass 
die in den Fahrzeugdokumenten genannten Fabrikatsbindungen -sowie sonstigen Einschränkungen -
auch in Zukunft das Maß der Dinge sind. 
Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten?
Die Antwort ist einfacher als es die auf den ersten Blick verstrickt anmutende 
Rechtslage vermuten lässt. 
Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben 
bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung einlässt, darf sich später nicht 
beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss laut Gesetzgeber 
dennoch mitgeführt werden. 
Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht.
Dass der Polizeibeamte vor Ort die Freigaben in der Regel 
gar nicht nachprüfen kann, steht auf einem anderen Blatt. Dazu wäre eine 
Vernetzung mit einer TÜV-oder Hersteller-Datenbank erforderlich, die
zumindest im Moment noch nicht existiert. Im Fall einer Mängelkarte hat der Halter dann eine
Woche Zeit, um sich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen 
(Reifenhersteller, Internet, Foren) und diese auf einer Polizeiwache vorzulegen. 
Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW: 
"Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht 
freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum 
Erlischen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro 
fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu. Allerdings ist es für die Beamten vor 
Ort nicht immer einfach überhaupt festzustellen, welche Reifen denn nun tatsächlich 
für das betreffende Fahrzeug freigegeben sind. Hat der Fahrer nicht die in den 
Fahrzeugpapieren vorgesehenen Reifentyp montiert und keine dazugehörigen 
Freigabe vom Reifenhersteller dabei, kommt es schlimmstenfalls zu einer 
Mängelkarte und somit zu einer schriftlichen Aufforderung, das entsprechende Papier 
innerhalb einer Woche bei einer Wache vorzulegen. Ob nun eine Freigabe 
erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich 
freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."
Jürgen Frank vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 
(BMVBS):"Es gibt für den Motorradhersteller keine rechtliche Verpflichtung, eine 
Beschränkung in der Typgenehmigung in Form einer Fabrikatsbindung für Reifen 
vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eine Beschränkung in Form einer 
Fabrikatsbindung vorzunehmen, ergibt sich aus den Fahrei
genschaften des jeweiligen Motorradtyps. Die Verantwortung dafür, dass alle auf dem Markt 
befindlichen typgenehmigten Reifen in den für den Motorradtyp vorgegeben 
Reifengrößen zu keinen fahrdynamischen Sicherheitsproblemen führen, trägt der 
Hersteller selbst. Werden jedoch die notwendigen Fahreigenschaften nur mit 
bestimmten Fabrikaten erreicht und somit in der Typgenehmigung-Genehmigung 
aufgeführt, sind diese Beschränkungen für den Verbraucher bindend."
Verzichtet ein Fahrzeughersteller auf sicherheitsrelevante Reifenfreigaben, ist es 
naheliegend, dass in diesem Fall wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen 
könnten. Allein im Jahr 2007 präsentierte der japanische Motorradhersteller Suzuki 
mindestens sechs neue Motorräder. Das komplette Programm zwischen 400 und 
1.800 ccm umfasst zu diesem Zeitpunkt 22 straßenzugelassene Modelle (Quelle: 
'MOTORRAD Katalog 2007'). Klar hingegen die Frage, wer bei einem Unfall durch 
Reifenschaden haftet, wenn der Fahrzeughersteller keinerlei Bindung mehr vorgibt 
oder nur eine, die vielleicht nicht mehr produziert wird. Dann nämlich geht der 
'Schwarze Peter' an den Halter des Fahrzeugs. Es sei denn, der Reifenhersteller hat 
von sich aus das jeweilige Fahrzeug mit dem betreffenden Reifen ausgiebig getestet 
und folglich eine offizielle Freigabe erstellt. In diesem Fall würden die Kosten zu 
Prüfung und Erstellung des Gutachtens bei den Reifenherstellern hängen bleiben.
Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt nicht, dass man nach gut dünken 
Reifen montieren kann, sprich: es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Keine 
Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller.
Schließlich hat dieser den Reifen ja nicht empfohlen. Und wenn der eventuell in der 
Betriebsanleitung empfohlene Reifen in der schnelllebigen Zeit von Heute vielleicht 
schon bald nicht mehr angeboten wird? In diesem Fall ist der Fahrzeughersteller 
haftungsmäßig ebenfalls fein raus - und hat sich obendrein die Kosten für Freigaben 
gespart. So gesehen handelt es sich also um rein betriebswirtschaftliche Aspekte 
und kein Mehr an Freiheiten für den Biker. Eher um ein Mehr an Eigenhaftung.