Acidhead5 hat geschrieben:hast du den Beitrag überhaupt gelesen ? Es geht hauptsächliche um Unfälle verbunden mit Überschreitungen des Tempolimits. Ich les hier nichts von DB Eater und zu lauten Motorrädern...
1.Absatz, die Überbegriffe Unfallzahlen und Verkehrslärm und lies mal alles was vorausgegangen ist, was nicht nur dort sondern auch alle anderen Sperrungen oft gemeinsam haben.
Klar ist, dass die Akzeptanz der Motorradfahrer in der Bevölkerung schwindet, aber auch untereinander. Es ist dabei nicht wichtig, wieviele Zylinder, Leistung, welche Typen, Gruppen es sind, entscheidend ist, dass es von Wenigen gemacht wird die oft noch ohne Einsicht sind und von deresgleichen auch noch Zuspruch bekommen.
Demzufolge vermisse ich die Diskussion darüber, was wir alle gegen solche Rabauken untereinander tun können. Ausschluss aus der Gruppe oder Nichtbeachtung solcher, haben offensichtlich bislang nicht zur nötigen Einsicht geführt.
Infolge erhöhen sich die Sanktionsmaßnahmen drastisch und jemand der ein einmaliges Vergehen hat wird in die gleiche Schiene gestellt wie jemand der es permanent tut. Brauchen wir behördlich in D auch erst I-Verhältnisse bis es der Letzte kapiert?
Hab hier mal ein paar Dinge zusammengetragen, die viele nach Erhalt des Führerscheins nicht mehr kennen oder kennen wollen.
STVO:
§ 1 Grundregeln:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksicht.(2) Wer am Verkehr teilnimmt
hat sich so zu verhalten, dass
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (in A erfolgen massenweise Ahndungen wegen Verstoss des Rechtsfahrgebots, die auch nach D gesendet werden)
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
§ 4 Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. (Problem auch bei Unfall Motorrad-Kolonnenfahrten)
§ 5 Überholen
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis.
= folglich:
StGB:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (mittlerweile bestätigte Rechtsprechung hinsichtlich Mordanklage)
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen
sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
§ 34 Unfall
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
§ 39 Verkehrszeichen
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
§ 41 Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
§ 42 Richtzeichen
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
§ 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Auswirkung auch nach dem STVG:
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen durch nicht genehmigte zulassungspflichtige Veränderung.
Absprechung der Fahrerlaubnis, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstößt.