Gixxer46 hat geschrieben:Vorne S22 hinten M9RR Was haltet ihr von Midvhbereifung?..
Bernie_ZA hat geschrieben:Mischbereifung ist ein Oberbegriff.
Das können sowohl verschiedene Hersteller, als auch verschiedene Größen sein.
Verschiedene Hersteller/Modelle sind erlaubt. Von der im Fahrzeugschein abweichende Größenkombinationen nicht.
Mit der DOT hat das nichts zu tun.
Bernie_ZA hat geschrieben:Verschiedene Hersteller/Modelle sind erlaubt. Von der im Fahrzeugschein abweichende Größenkombinationen nicht.
Mit der DOT hat das nichts zu tun.
Gixxer46 hat geschrieben:Vorne S22 hinten M9RR
Was haltet ihr von Midvhbereifung?
Gixxer46 hat geschrieben:Ab einer gewissen DOT ist es zulässig!
Kajo hat geschrieben:
Die Frage erschließt sich mir nicht. Nach meiner Einschätzung sind beide Reifen fast identisch und ich konnte bei der Nutzung keine Unterschiede auf der S 1000 R im Landstraßenbetrieb feststellen.
Heli hat geschrieben:...Wie man aber zwischen M9RR und S22 keinen Unterschied feststellen kann versteh ich nicht. Der S22 hat eine deutlich härtere Karkasse als der M9. Somit würde es schon von der Grundidee für mich keinen Sinn machen, die beiden zu kombinieren.
Gixxer46 hat geschrieben:Vorne S22 hinten M9RR
Was haltet ihr von Midvhbereifung?
Ab einer gewissen DOT ist es zulässig!
oldie hat geschrieben:Zitat aus ADAC "Neue Vorschriften zu Motorradreifen" Stand 03/2021
"Das kann dann in der Praxis bedeuten, dass auf einem serienmäßigen Motorrad mit EG-Typgenehmigung doch nicht jedes Reifenmodell, das gemäß der Beurteilung des Verkehrsministeriums den vorgeschriebenen Spezifikationen (Dimension, Speed- und Load-Index) entspricht, unbeanstandet bleibt, z.B. im Rahmen einer Hauptuntersuchung (HU). Dies gilt im Besonderen natürlich dann, wenn auf Vorder- und Hinterrad unterschiedliche Reifenfabrikate montiert sind, wovon grundsätzlich abgeraten wird."
Da eine Reifenfreigabe eines Reifenherstellers immer eine Kombination von Vorder- und Hinterreifen bestimmter Reifen verlangt, kann die neue Rad-/Reifenbeurteilung so ausgelegt werden, dass zukünftig eine Mischbereifung erlaubt sein dürfte. Man müsste also z.B. den Vorderreifen von Hersteller A und den Hinterreifen von Hersteller B montieren dürfen. Außerdem dürfte auch die Plicht zum Mitführen einer Reifenfreigabe entfallen, da diese dann ja sowieso nicht mehr gilt.
Gültigkeit der neuen Einschätzung und ihre Einschränkungen
Jetzt kommen wir zu einem Punkt, der wohl noch eine Zeit lang für Verwirrung führen könnte. Die Vorgehensweise zur Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen gilt nur für Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden. Erst ab dem 01.01.2025 gilt die Beurteilung für alle Reifen.
Es kommt also auf den Reifen selbst an ob die neue Beurteilung greift oder nicht.
Verwirrende Übergangszeit
In der Praxis dürfte es also so sein, dass die Verwendung eines breiteren Reifens (als in den Fahrzeugpapieren eingetragen) auch weiterhin durch eine Reifenfreigabe gedeckt sein dürfte, bei der Montage eines neuen Reifens (ab Herstellungsdatum 2020) dann allerdings nicht mehr erlaubt ist und eingetragen werden muss.
Solange man Reifen mit einem Herstellungsdatum vor dem 01.01.2020 montiert hat, dürfte man auch im Allgemeinen noch durch die Reifenfreigabe abgesichert sein, muss sich dann allerdings auch daran halten und sie mitführen. Eine Mischbereifung sollte also erst bei Reifen mit einem Herstellungsdatum ab 2020 erlaubt sein.
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