Unfallmaschine

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Unfallmaschine

Beitragvon pe-er » 25.08.2015, 15:21

Hi Leute,

am Freitag wurde ich mit meiner 3 Monaten alten S1R von nem Autofahrer abgeräumt.
Eine vorläufige Zahl vom Gutachter hab ich auch schon.. rund 10.000 Euro Schaden - aber eben kein Totalschaden.

Würdet ihr sowas reparieren lassen und weiterfahren oder die 10k einstecken und den Schrott verkaufen?
Wo verkauft man sowas sinnvollerweise? Verkauft sich sowas überhaupt?

Gruß,
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon papajo » 25.08.2015, 15:59

Gutachten anfechten.

10t€ ist gefühlt ein TS.

Maschine hat IMMER eine Unfallschaden gehabt.
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon OSM62 » 25.08.2015, 16:23

Wenn soviel kaputt ist, kaputt gegen neu tauschen.
Ich hätte da sonst ein ungutes Gefühl.
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon Kajo » 25.08.2015, 17:30

papajo hat geschrieben:Gutachten anfechten...


Wie das. Er wird doch wohl selbst einen Gutachter beauftragt haben.

Achtung vor der "eigenen Verschrottung" unbedingt den Verfahrensablauf Verkauf Unfallmotorad mit der gegnerischen Versicherung klären.

Gruß Kajo
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon pe-er » 25.08.2015, 17:46

Kajo hat geschrieben:
papajo hat geschrieben:Gutachten anfechten...


Wie das. Er wird doch wohl selbst einen Gutachter beauftragt haben.


Jau, den Gutachter hab ich bestellt. Würd mir auch nicht viel Erfolg versprechen, wenn ich das anfechte.

Kajo hat geschrieben:Achtung vor der "eigenen Verschrottung" unbedingt den Verfahrensablauf Verkauf Unfallmotorad mit der gegnerischen Versicherung klären.


Wieso das? Soweit ich verstanden habe, bezahlen die, was die Reparatur kosten würde (rund 10k).. damit geht denen der Rest doch nichts an. Ist ja nach wie vor noch mein Schrotthaufen.
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon paradise » 25.08.2015, 18:13

Solltest du den Schaden nicht beseitigen lassen musst du das der Versicherung mitteilen, geht dabei glaube ich um MwST.

Ich persönlich würde das Geld nehmen, den Rest von Bike verkaufen und ne neue holen.
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon krulli#10 » 25.08.2015, 18:30

pe-er hat geschrieben:
Wieso das? Soweit ich verstanden habe, bezahlen die, was die Reparatur kosten würde (rund 10k).. damit geht denen der Rest doch nichts an. Ist ja nach wie vor noch mein Schrotthaufen.


Falsch! Das denken immer viele, ist aber nicht so.

Im Gutachten wird in diesem Fall auch a) ein Restwert in beschädigtem Zustand stehen und b) ein Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Modell. (Der sog. Zeitwert) Bei Totalschaden wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausgezahlt. Oftmals ist dieser Wert dann kleiner als die Reparaturkosten. Die Versicherung wird dann nur diese Differenz auszahlen, wenn du keine Reparaturrechnung einreichst. Und wenn die Reperaturkosten kleiner sein sollten als der Differenzwert, wird auf Gutachtenbasis nur Netto ausgezahlt. Die MwSt. Wird nur bezahlt, wenn sie auch angefallen ist (Rechnung) und wenn man nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon Kajo » 25.08.2015, 19:04

krulli#10 hat geschrieben:... Bei Totalschaden wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausgezahlt...


Möglicherweise kommt die gegnerische Versicherung mit einem Aufkäufer, der in der "Versicherungsbörse" deutlich mehr als den im Gutachtgen angegebenen Restwert für die Unfallmaschine geboten hat. Die Versicherung wird dann diesen Betrag in Abzug bringen.

Gruß Kajo
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon krulli#10 » 25.08.2015, 20:12

Dann würde ich sie diesem Restwertkäufer definitiv verkaufen, den Differenzbetrag nebst Nutzungsausfall für Wiederbeschaffungsdauer (i.d.R. 14Tage á 76€ bei einer 1000er) und einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.H.v. 30€ von der Versicherung nehmen und mir ein neues Mopped ordern...
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon Peti » 26.08.2015, 08:47

Nun ist das Motorrad aber erst 3 Monate alt, also praktisch neu.
Die Rep.-Kosten betragen NUR ca. 10.000€, also stellt sich die ganze Thematik mit dem Totalschaden und Restwert nicht.

Wenn man es nicht schafft (und dafür dürfte es jetzt zu spät sein), noch etwas zu finden, das Kosten verursacht und die Rep.-Kosten über die Wiederbeschaffung hebt, ist es eben nun mal so:
- entweder reparieren lassen für 10.000€ und weiter fahren oder
- Geld (netto sind das ja leider nur ca. 8100,-) und selber reparieren bzw. die Teile / den kompletten Haufen verkaufen

Unfälle mit Neu- bzw. Fast-Neufahrzeugen sind eben suuuuuuper ärgerlich und selten lukrativ.

Ich will hier ja nicht so auf den Putz hauen....aber wenn man die Werkstatt- und Teilepreise von BMW kennt, kommen 10.000€ ja schnell zusammen.
Daher die Frage: ist da wirklich soooo viel kaputt, dass man das Vertrauen und den Spaß an das Fahrzeug verlieren kann?
Ich persönlich bin da Monk und jeder Kratzer tut mir schrecklich weh. Aber viele andere Fahrer sehen das ja pragmatischer.
Grüße, Peter

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Re: Unfallmaschine

Beitragvon krulli#10 » 26.08.2015, 10:27

Peti... Nicht ganz richtig! Wenn nun der Restwert noch 6000 € beträgt und der Wiederbeschaffungswert eben knapp unter Neuwert liegt, ist ein Totalschadenabrechnung günstiger für die Versicherung. Und ohne Vorlage von Reparaturrechnung wird es dann auch nicht mehr geben!
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon krulli#10 » 26.08.2015, 10:28

Man kann aber auf eine Reparatur bis 130% des Wiederbeschaffungswertes bestehen (maximal Neuwert), wenn man es gegen Vorlage der Rechnung konkret abrechnet
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon Peti » 26.08.2015, 12:34

krulli#10 hat geschrieben:Peti... Nicht ganz richtig! Wenn nun der Restwert noch 6000 € beträgt und der Wiederbeschaffungswert eben knapp unter Neuwert liegt, ist ein Totalschadenabrechnung günstiger für die Versicherung. Und ohne Vorlage von Reparaturrechnung wird es dann auch nicht mehr geben!

Ja, stimmt.
Nur: die Annahme des Restwertes von 6000,- ist doch jetzt von Dir nur so geschätzt, oder?
Denn wer legt den fest? Der Gutachter?
Dann müsste er auch für einen Käufer sorgen, der 6000,- gibt. Nur so mal eben hinschreiben geht ja auch nicht.
Normalerweise wird der Rest doch (bei Totalschäden) über die Unfallbörsen ermittelt.
Aber in diesem Falle würde doch niemand wesentlich mehr als...na sagen wir mal 3500,- ausgeben.
Weil nämlich auch der Käufer bzw. Händler den Rep-Aufwand von 10.000,- hat und in der Summe das Ganze für ihn zu unlukrativ werden würden.
Selbst wenn er alles selber repariert, will er ja noch einen schönen Vorteil gegenüber dem Kauf einer fertigen Maschine haben.
Sicher, ein Teilehändler verkauft die Teile einzeln und erhält somit mehr Geld. Nur: diesen Vorteil wird er dem Verkäufer ja nicht weiter geben. Er will ja verdienen und braucht eben den berühmten langen Atem.

Oder: es sind in der Hauptsache teure Plastikteile und der Heckrahmen krumm und man kann wirklich selber reparieren...
Grüße, Peter

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Re: Unfallmaschine

Beitragvon Kurt » 26.08.2015, 12:54

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt oder ob eine Reparatur noch in Betracht kommt. Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt. Derartige Schäden treten häufig an Fahrzeugen auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind.

Zur Frage: Wann liegt Totalschaden vor? gilt der Grundsatz: Ein Kraftfahrzeug (z.B. Auto) ist dann totalbeschädigt, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Das kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Fahrzeug noch verkehrsfähig sein sollte.

TECHNISCHER UND WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN
Bei einem technischen Totalschaden durchaus noch fahrfähig sein. Die Reparatur lohnt sich aber ggf. wirtschaftlich nicht mehr, weil der Wert des Fahrzeugs (Auto) nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht. Man spricht dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Als Folge muss die Autoversicherung dann dem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für die Reparatur erstatten, sondern nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Einzige Ausnahme bei Kraftfahrzeugen: Der Versicherungsnehmer lässt die Reparatur tatsächlich durchführen und sie kostet nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes. Diese Ausnahme geht zurück auf das BGH-Urteil vom 15. 2. 2005 - VI ZR 70/04 mit dem Leitsatz: "Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat."
Allgemein gilt die folgende Definition und Unterscheidung bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug:

Ein technischer Totalschaden ist an einem Fahrzeug gegeben, wenn die Beschädigung derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dies gilt in der Regel auch schon, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
WIEDERBESCHAFFUNGSWERT UND RESTWERT
Um einen wirtschaftlichen Totalschaden "diagnostizieren" zu können, ist daher die Prüfung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes erforderlich. Unser Autor, Herr Rechtsanwalt G. Kaßing, München hat hierzu folgende Meinung:
Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um sich ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Ihr "Alter" im Unfallzeitpunkt hatte.Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert Ihres alten Fahrzeug plus einem Händlerzuschlag (dem Gewinn also, den ein Gebrauchtwagenhändler durchschnittlich machen würde, würde er Ihnen einen gleichwertigen " Gebrauchten" verkaufen).

Der Wiederbeschaffungswert ist nach örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der "Schwacke-Liste" zu entnehmen, weil diese Liste örtliche Besonderheiten nicht berücksichtigt; häufig bietet sie aber ganz gute Anhaltspunkte. Hatten Sie den Wagen vor dem Unfall bereits - zu einem höheren Preis als dem marktüblichen Wiederbeschaffungswert - verkauft, so ist der Verkaufspreis als Wiederbeschaffungswert zugrundezulegen.

In welcher Höhe ist ein Restwerterlös anzurechnen?
Wenn Sie einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt haben, sind Sie grundsätzlich berechtigt, den von ihm geschätzten Restwert anzusetzen (BGH DAR 93, 251 = VersR 93, 769 = NJW 93, 1849). Von diesem von Ihrem Gutachter geschätzten Wert müssen Sie die Versicherung nicht einmal vor dem Verkauf der Fahrzeugreste informieren, damit diese eventuell ein besseres Angebot machen kann (BGH aaO.) Auf höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer (so genanntes "Mondpreisangebote" brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen (BGH aaO.).

Erzielen Sie jedoch ohne große Mühe beim Verkauf Ihres Altfahrzeugs einen besseren Betrag als den von Ihrem Sachverständigen geschätzten, kann die Versicherung diesen Wert in Abzug bringen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie die Fahrzeugreste für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben und Ihnen der Händler für die Reste mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag. Denn dadurch erzielen Sie nicht einen besseren Restwert sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug, und dieser Rabatt darf der gegnerischen Versicherung natürlich nicht zugute kommen (OLG Köln, NZV 94, 24).

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, darf die Versicherung das totalbeschädigte Fahrzeug durch einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen (BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83).

Kein Totalschaden bei hohem Restwert
In einer zwar bekannten, aber unter diesem Gesichtspunkt wenig gelesenen Entscheidung hatte der BGH (NJW 1985, S 2469, 2470) festgestellt, dass der Geschädigte nur dann auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen werden darf, wenn "der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde".

Beispiel: Wenn Ihr funkelnagelneues Cabrio einen Schaden von Euro 3.000 und einen Wiederbeschaffungswert von Euro 60.000 hat, darf die Versicherung nicht hergehen und unter Berücksichtigung eines Restwertangebotes eines Sonderaufkäufers von Euro 58.000 die Sache als Totalschaden mit Euro 2.000 abrechnen, um sich damit Euro 1.000 Reparaturkosten zu sparen

Hoffe das hilft

Kurt
Es ist egal welche Farbe eine BMW hat, es muss nur eine BMW sein
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Re: Unfallmaschine

Beitragvon krulli#10 » 26.08.2015, 13:35

@Kurt: alles richtig
@Peti: Ja, das habe ich geschätzt und liege wahrscheinlich nicht weit neben der Realität! Und ja, wie ich weiter oben schon schrieb...im Gutachten sind die Zahlen genannt. Natürlich stellt der Gutachter das beschädigte Fahrzeug in die Restwertbörse und die Bieter müssen sich 6 Wochen lang verbindlich an ihr Angebot halten. Punkt und Ende.

Zwischen den kalkulierten Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt (Vertragshändler) und den Material-Einkaufspreisen liegen oft 100% Marge. (für Arbeitsleistung etc.) Das heißt konkret für mein genanntes Beispiel, dass ein Restwertaufkäufer, der 6.000€ dafür bietet und die Teile zu 5.000€ ran bekommt bzw. aus anderen Unfallfahrzeugen in seinem Fundus ausbauen und wiederverwenden kann, könnte sich das Ganze trotzdem lohnen.

Was die Schadenregulierung in Haftpflichtfällen angeht, habe ich berufsbedingt 15 Jahre Erfahrung... ich kenne die Zahlen, glaub mir ;)
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