dirk0r hat geschrieben:hi ,
das ganze ist eigentlich ganz einfach. lies dir mal die agb durch was darin steht ?! ist da sowas aufgeführt dass bei falsch ertiketierung was das ja ist die bestellung zurückgezogen werden darf.
gruß dirk
Triple Laux hat geschrieben:I.d.R. liegt bei Webshops eine invitation ad offerendum vor. Also das du als Kunde das Angebot an den Verkäufer machst, die Ware für den Preis zu kaufen. Der Händler nimmt dieses dann an oder kann es ablehnen. Eine Ausnahme ist wenn im Onlineshop die genaue Anzahl der Waren auf Lager angezeigt werden, dann liegt ein Angebot vor.
In deinem Fall kam nur eine Bestätigungsmail. Diese ist für gewöhnlich keine Annahme, sondern nach BGB vorgeschrieben. Meistens sind diese auch automatisch vom Shopsystem generiert und kommen kurz nach Bestellung. Aber eine Annahme durch den Händler liegt eigentlich noch nicht vor. Erst durch Rechnung oder Zusendung der von dir bestellten Ware.
Sollte er dein Angebot dennoch annehmen, kann er es in geeigneter Frist noch anfechten, wenn er den Fehler erst später bemerkt hat, z.B. weil die Rechnung von einem Computersystem generiert wurde und er es somit z.B. bei Kontrolle der Kontoauszüge sieht. Er kann es anfechten, wenn er im Erklärungsirrtum war. Also bei Abgabe dieser Erklärung nicht in voller Kenntniss der Sachlage war. Wie z.B. bei einer voll automatisierten Bestellabwicklung. Die Anfechtung muss dann fristgerecht (sofort nach Bekanntwerden seines Irrtums), erklärt werden.
Würde sagen du hast kein Recht auf Lieferung
Dannbacher hat geschrieben:
Was aber eigentlich völlig egal wäre, denn Gesetz steht über Vertrag (bzw. hier über AGB´s).
LG Manuel
Dannbacher hat geschrieben:
Wäre es aber hier nicht ein anderer Sachverhalt, da die Ware ja schon bezahlt wurde?!
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