von Tom-Tom » 01.02.2011, 23:55
Dachte ich auch.
Hier: (kein gesetzl. Grenzwert genannt)
"Näheres bestimmt in Deutschland § 49 der Straßenverkehrszulassungsordnung. Im Fahrzeugbrief eines homologierten Kraftfahrzeugs sind in Deutschland zwei Geräuschgrenzwerte vermerkt, nämlich das Standgeräusch und das Fahrgeräusch. Gesetzlich ist nur die Einhaltung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben. Im Laufe der Zeit wurde der für Neufahrzeuge zulässige Höchstwert bereits mehrfach abgesenkt. Ältere Fahrzeuge müssen jedoch nur den zum Zeitpunkt ihrer Erstzulassung gültigen Grenzwert einhalten (Bestandsschutz).
Standgeräusch
Das Fahrgeräusch ist vergleichsweise kompliziert zu messen. Darum wird zusätzlich ein Wert für das Standgeräusch angegeben. Er dient als Anhaltspunkt, um bei Verkehrskontrollen schnell und unkompliziert Aufschluss darüber zu gewinnen, ob das kontrollierte Fahrzeug den Vorgaben entspricht oder möglicherweise manipuliert wurde. Wird bei der Standgeräuschmessung eine erhebliche Abweichung vom in den Fahrzeugpapieren angegebenen Wert festgestellt, so ist der Verdacht auf Manipulation etwa des Motors oder der Auspuffanlage gegeben und die Behörden können beispielsweise eine (teure) Fahrgeräuschmessung anordnen. Bei Oldtimern vor Bj. 1980 muss die Polizei 26 dB zum gemessenen Wert dazuaddieren, wenn im Brief kein Buchstabe hinter der Stand dB Zahl steht. Bei jüngeren Fahrzeugen mit einem P hinter der dB Angabe im Brief, werden nur 5 dB Toleranz dazugerechnet. Fahrzeuge vor 1954 unterliegen keiner genau definierten Begrenzung; es galt mit der allgemeinen Vorschrift des §1 StVO, dass keine "Belästigung" entstehen durfte. Außerdem musste bei der Konstruktion der Fahrzeuge der "allgemeine Stand der Technik" eingehalten werden."
Erst anhalten, dann absteigen.